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ShaiHulud79 folgt jetzt dem Inhalt: Aus der Verhandlung ausgetreten, Kosten?, Beendet eine Zwangsversteigerung ein (unklares) Mietverhältnis?, 2. Mieter verschollen und and 2 others
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Beendet eine Zwangsversteigerung ein (unklares) Mietverhältnis?
ShaiHulud79 antwortete auf Tummle's topic in: Recht
Richtigerweise ist es ein großer Unterschied, ob ich rechtsgeschäftlich Eigentum erwerbe (dann 566 BGB - Kauf bricht nicht Miete), oder aufgrund Zuschlag im ZV-Verfahren. Im letztgenannten Fall gilt in Deutschland das Sonderkündigungsrecht des 57a ZVG. -
Warum sollte es für den Vermieter gut sein, einen von zwei Mietern aus der Haftung zu entlassen? Vielleicht ist man irgendwann nochmal froh, einen weiteren Schuldner zu haben. Dies ganz abgesehen davon, dass Du dann einen zweiten Mietvertrag über eine Wohnung begründest bei bestehenbleibendem Erstvertrag.
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Das ist nicht so. Ein Mietvertrag kann bei Mietermehrheit nicht von nur einem Teil einseitig (durch Kündigung) beendet werden.
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Ja, im ersten Kaufvertrag müssen Vorkehrungen vorgesehen werden, insbesondere das Einverständnis des Verkäufers zur Weiterübertragung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (siehe 185 Abs. 2 BGB). Aufgelassen wird dann in solchen Konstellationen im Wege der so genannten Sprungauflassung direkt von Verkäufer auf den Zweitkäufer. Natürlich bestehen Risiken bei irgendwelchen Störungen in einem der beiden Vertragsverhältnisse. Und die Ersparbis liegt auch nur in den Gerichtskosten, weil Du eine Eigentumseintragung sparst. Bei Abwägung von Nutzen und Risiken würde ich das an Stelle des Zweitkäufera nie machen.
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Schon etwas her, doch möchte ich es doch nochmal aufgreifen. Das Finanzamt kann natürlich pfänden (so wie jeder andere Dritte, der einen Titel gegen den Verkäufer und Kenntnis vom Kazfvertrag hat). Allerdings enthält jeder Grundstückskaufvertrag eine verbindliche Zahlungsanweisung zugunsten des/der Grundpfandrechtsgläubiger/s. Daher gibt es keine Zeitspanne (nicht einmal die so oft bemühte juristische Sekunde), in der eine Pfändung Käuferinteressen berührt. Eine Pfändung des „Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises“ macht da keine Ausnahme, weil dieser erst mit Beurkundung entsteht und dann schon wie vorstehend beschrieben eingeschränkt ist.
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Was treibt einen (juristischen Laien) dazu, so etwas zu schreiben? Gerade aus Interesse reingelesen: aus juristischer Sicht stehen einem die Haare zu Berge.
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Nachfrage für mein Verständnis: Hat der Notar Dir schon einen Entwurf geschickt? Dann wirst Du Dich auf etwa 1.900,- EUR einstellen können. Hat der Makler noch keinen Entwurf an Dich übermittelt, sind es etwa 50,- EUR.
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Entweder vor 2015 beurkundet oder ein schlechter Notar.
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So und nicht anders. Die Frist steht nicht zur (freien) Disposition der Beteiligten. Nur dann, wenn der Schutz des Verbrauchers ausnahmsweise auf andere Weise gewahrt ist, kann davon abgewichen werden. Zugleich ist den Notaren durch zwei Gerichts-Entscheidungen die systematische Missachtung der Fristunterschreitung wirksam ausgetrieben worden: 1. Der BGH hat entschieden, dass der Notar dem Verbraucher-Käufer aus das positive Schadensersatzinteresse haftet (Auflassung der Schrottimmobilie Zug-um-Zug gegen (Rück-)Zahlung des Kaufpreises vom Notar an den Käufer. Den Notar treffe die Beweislast, dass der Käufer auch bei Einhaltung der 2-W-Frist gekauft hätte. Das ist systematisch absolut absurd und war eine reine Erziehungsmaßnahme aus Karlsruhe. 2. Wer systematisch die 2-W-Frist missachtet, begeht einen schwerer Dienstverstoß und riskiert sein Amt. Du wirst keinen Notar in D mehr finden, der da schludert.
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Gilt nur B2C bzw. C2B, sonst nicht.
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Mit Gewerblichkeit hat das mMn überhaupt nichts zu tun. Wenn in eine GbR eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eintritt entsteht in einem Akt (ohne Zwischenschritt OHG) eine GmbH & Co. KG (die ehem. Gesellschafter führen ihre Beteiligung als Kommanditisten fort). Das ist die klassische nicht gewerbliche vermögensverwaltende KG. Im nächsten Schritt können dann die Kommanditisten austreten, so dass ein sogenannter Anwachsungserwerb auf die GmbH stattfindet. ob und unter welchen Voraussetzungen das ganze ohne den Anfall von Grunderwerbsteuer geht, müsste ein Steuerberater verifizieren. Ich meine mich aber zu erinnern, dass das geht.
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Gilt bei Abfindungen nicht die 1/5tel Regelung?
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Lass es uns mal umdrehen. Wo vermutest Du die wesentlichen Unterschiede zwischen GbR und OHG? Und wieso meinst Du, dass diese Unterschiede zur Geeignetheit bzw Ungeeignetheit einer bestimmten (Immobilien-)Anlagestrategie führen?
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Auch das ist, mit Verlaub, Unfug. Erwerben zwei Personen Eigebtum, dann geschieht das regelmäßig zu ideellem Bruchteilseigentum (etwa je 1/2). Erwirb eine GbR, dann ist diese (Außen-)GbR selbst als eigene Rechtspersönlichkeit Träger von Rechten und Pflichten. Natürlich kann (nicht: muss) aber auch bei Bruchteilseigentum eine (Innen-)GbR zwischen den Eigentümern bestehen.
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In dieser Pauschalität halte ich das ohne weiteres für Unfug.